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Verfolgung von Substitutionsärzten



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V E R F O L G U N G   V O N   S U B S T I T U T I O N S Ä R Z T E N 

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Beitrag unseres Sachverständigen zum aktuellen Fall.
Reaktion eines Substitutionsarztes zum aktuellen Fall.

Auch kritisieren wir in der Morphinistenseite vielfach die „Suchtmediziner“, es gibt hierfür auch Gründe genug, wollen wir festhalten, dass wir damit überwiegend auf einflussreiche Mediziner zielen, diese verdeckten Politkommissare, die zusammen mit Politik und Wirtschaftsvertretern im Hintergrunde unser menschenfeindliches BtmG bestimmen. Dagegen halten wir viele praktizierende Substitutionsärzte für wahre Helden. Helden, die sich auch durch ein menschenfeindliches BtmG und dessen Interpretation seitens Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht von ihrer lebensnotwendigen Pflichterfüllung abhalten lassen. Immer wieder werden sie von Staatsanwaltschaften und Gerichten aus dem Verkehr gezogen, werden ihres Geldes und ihrer Freiheit beraubt und wird ihre soziale Existenz rücksichtslos vernichtet. Es läuft immer nach demselben Schema ab, weswegen gemutmaßt werden darf, ob nicht eine steuernde Zentrale dahinter steckt. Die Vernichtung von Substitutionsärzten läuft grob gesehen so ab: Der Arzt wird eines absurden Vergehens angeklagt, dass entweder mit der Abgabe von Substitutionsmittel an seine Patienten zusammenhängt oder mit Honorarabrechnungen für Leistungen die sich daraus ergeben oder mit beidem. Ärzte aus anderen Fachgebieten der Medizin dürfen ohne weiteres aus Dummheit oder Fahrlässigkeit den Tod von Patienten verursachen. Sie praktizieren ungestört weiter. Nur Ärzte, die schwerpunktmäßig mit Opiatbedürftigen zu tun haben, werden auf solch vernichtende Weise verfolgt.

Nach erfolgter Anklage werden unzulängliche „Gutachter“ aus völlig anderen Bereichen der Medizin herangezogen. Oder es werden Professoren als Gutachter herangezogen, deren "fachkundige" Aussage sich nach der Partei richtet, für die sie gerade aussagen. Wie etwa der berühmte Professor Keup, der in den USA ein in Englischer Sprache geschriebenes Buch veröffentlichte, in dem er die Methadonbehandlung von Heroinbedürftigen als das Mittel der Wahl pries, während er zugleich in Deutschland als Sachverständiger vor Gericht erklärte, die Abgabe von Methadon an Heroinbedürftige sei ein ärztlicher Kunstfehler. Daraufhin verweigert die entscheidende Stelle die Auszahlung ausstehender Honorare, wodurch der angeklagte Arzt finanziell geschwächt und somit in seiner Verteidigung gehindert wird. Nun wird von anderer Stelle seine Approbation „vorübergehend“ auf Eis gelegt, wodurch ein Arzt nicht weiter praktizieren kann. All dies geschieht vor jeglicher Verurteilung. Die Verurteilung ist freilich längst beschlossene Sache. Es geht nur noch um die Einzelheiten die benötigt werden, sie einigermaßen ansehnlich zusammenzuschustern. Man sieht bei so gut wie jeder Verfolgung eines Substitutionsarztes denselben Fingerabdruck der Verfolger. Hinter alldem steckt also Methode. Wir mutmaßen, dass Geheimdienstaktivität die treibende Kraft dahinter darstellt. Was geschieht, wenn man Substitutionsärzte aus dem Verkehr zieht und in Gefängnisse sperrt? Andere Ärzte werden sich hüten, dieselbe Tätigkeit aufzunehmen. Der illegale Heroinmarkt wird zunehmen und die Preise für Heroin werden steigen. Zusätzlich steigt die Zahl der sogenannten „Herointoten“. Es drängt die klassische Frage sich auf: Wer profitiert von alldem? Regierung und Geheimdienst profitieren davon. Der Geheimdienst, weil er das illegale Heroingeschäft betreibt, sich damit Kunden zuspielt und zugleich die Preise in die Höhe treibt und die Regierung, weil sie aus der steigenden Zahl „Herointoter“ und aus den Problemen die eine steigende Zahl unterversorgter Heroinbedürftiger mit sich bringt, politische Münze schlägt und von den Aktivitäten des Geheimdienstes profitiert, die mit Gewinnen aus dem Heroinhandel finanziert werden. Eine runde Sache also.

Wer sind folglich die Verbrecher, die hinter Gitter gehörten? Sind es Ärzte, die trotz andauernder Gefahr ungerechtfertigter Gefangennahme und Vernichtung sozialer Existenz ihre Pflicht erfüllen, oder sind es die Geheimdienste, ihre willgen Politiker, Staatsanwaltschaften und Richter, die diese Ärzte an ihrer Pflichterfüllung hindern? Wir haben kein Problem mit der Beantwortung dieser Frage. Wir erkennen, wer hier dem Volke, also uns, mehr Schaden zufügt und folglich ins Gefängnis gehörte. Der Leser, bzw. die Leserin möge sich hier bitte vergegenwärtigen, dass die Ärzte, von denen hier die Rede ist, „Im Namen des Volkes“ abgeurteilt und gefangen gehalten werden. In unserm Namen also. Im Namen des Volkes, dass zu leiden hat unter diesen faschistoiden Praktiken von Staatsanwaltschaft und Justiz. Ich bitte Sie, lassen Sie sich dies auf der Zunge zergehen: Uns wird in unserem eigenen Namen Schaden zugefügt.

HIER finden Sie das aktuelle Beispiel einer Verfolgung von Substitutionsärzten aus der Zeitschrift "Die Zeit", den wir aus urheberrechtlichen Gründen nicht direkt hier veröffentlichen können. Dazu HIER ein Beitrag unseres Sachverständige zum aktuellen Fall und HIER ein Kommentar dazu von Dr. Ullmann aus Hamburg, den wir nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung dieser seiner Reaktion gebeten hatten. Wir vertrauen aber darauf, er wird uns dafür nicht gleich an den Galgen liefern...


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B E I T R A G   Z U M   A K T U E L L E N   F A L L . 

an DIE ZEIT - Redaktion, zu: Kampagne gegen “Dealer in Weiß” Ärzte in Niedersachsen, die Süchtige mit Methadon behandeln, stehen mit einem Fuß im Gefängnis. Einige sind schon drin. Von Hauke Friedrichs, DIE ZEIT Nr. 46 vom 06. 11. 2008 [http://www.zeit.de/2008/46/Methadon ]

Absender: Hannes.Kapuste@t-online.de <mailto:hannes.kapuste@t-online.de >
Datum: 12.11.08 14:40
Empfänger: frank.drieschner@zeit.de <mailto:frank.drieschner@zeit.de >
Kopie/CC: Karlox@t-online.de <mailto:karlox@t-online.de >
Betreff: Methadon-Behandlung in Niedersachsen

Sehr geehrter Herr Drieschner,
von der Redaktion erfahre ich, dass Sie auf den Artikel über Prozesse gegen Ärzte in Niedersachsen wegen deren Methadonbehandlung in Ihrer Nummer 46 ansprechbar sind.
Ich wollte Sie auf zwei sehr wesentliche Fehler der Bewertung der ärztlichen Behandlung von Opioid-Abhängigen in der deutschen Rechtsprechung hinweisen, die leider nicht beachtet werden. Vielleicht findet DIE ZEIT einen Redakteur und Autoren, die den damit aufgeworfenen Fragen doch einmal etwas gründlicher nachgehen wollten.
Es sind doch immer wieder offensichtlich patientenfreundliche Ärzte, die von Gerichten dafür verurteilt werden, dass sie bestimmte als Vorsichtsmaßnahmen hingestellte Regelungen in der BtmVV nicht so strikt beachten, wie Staatsanwälte sich das vorstellen.
Für jemanden, der die Pharmakologie der Opiate wissenschaftlich genau nimmt und auch die Geschichte der Behandlung psychiatrischer Krankheiten im Auge behält erweist sich der Zusammenhang zwischen der Patientenfreundlichkeit eines Arztes und seinen "Verstößen" gegen betäubungsmittelrechtliche Richtlinien, die sich so hartnäckig bei uns halten, insofern als sehr verständlich, als die Einhaltung dieser Richtlinien in vielen Fällen die Kriterien ärztlicher Kunstfehler erfüllen würden, was die gutmeinenden Ärzte mit ihren Patientenerfahrungen nahezu zwingend von der Spur abbringt, auf die man sie allenthalben nötigt.
Aus streng wissenschaftlicher Sicht kann man dagegen die Handlungen dieser Ärzte aus zwei Gründen eindeutig rechtfertigen:

1. Die mit der Restriktion der "take home" Verschreibung zwingend verbundene Verlängerung des Applikationsintervalls von Methadon widerspricht der in der Pharmakologie sonst allgemeingültigen Regel, dass die Halbwertszeit eines Pharmakons seine Einnahmefrequenz diktiert. Die Halbwertszeit von Methadon liegt jedenfalls zu Beginn der Methadonbehandlung in der Größenordnung von 15 Stunden (bei Schwangeren und saurem Urin noch niedriger), was bedeutet, dass eine in der Größe angemessene Dosis, wenn sie nur einmal pro Tag verabreicht wird, am Ende regelmäßig zu Entzugssymptomen führt.
Das hat zwei unerwünschte Folgen:
a) wird der Patient genötigt, Substanzen einzunehmen, die seine Entzugssymptome (zumeist in der Nacht) erträglicher gestalten, und so gerade fördern, was dann als Beigebrauch getadelt oder sogar geahndet wird, und unmittelbar nach Einnahme des Methadons ist es dann auch noch sehr verlockend für ihn, etwas Alkohol dazu zu nehmen, weil das die Resorption beschleunigt und damit sein Entzugssyndrom verkürzt;
b) wird der Arzt dazu neigen, diesem Geschehen durch Höherdosierung vorzubeugen, was zu einer nicht erwünschten Erhöhung der Methadontoleranz führt, die darin mündet, dass der Patient sehr viel schwerer zu entziehen ist, als wenn man ihm ermöglichen würde, das Methadon in niedrigerer Dosierung drei- bis viermal täglich einzunehmen.
Dass diese Überlegungen richtig sind, ergibt nicht nur die Tatsache, dass man das Gesagte in der strikt pharmakologischen Literatur (nicht allerdings bei den befangenen Sucht-Autoren wie seinerzeit Keup, Wanke u.a.) klar bestätigt findet, so bei:
1) Benet LZ, Mitchell JR, Sheiner LB. Pharmakokinetics: The Dynamics of Drug Absorption, Distribution and Elimination. in Gilman AG et al. (Edts). The Pharmacological Basis of Therapeutics. 8th Edition, New York, 1990.
2) Jaffe JE. Drug Addiction and Drug Abuse. in Goodman LS, Gilman A. The Pharmacological Basis of Therapeutics. New York 1975-90.
3) Schaumann O. Morphin und Morphinähnlich wirkende Verbindungen. Handbuch der Experimentellen Pharmakologie. Eichler O, Farah A (Hrsg.) Zwölfter Band Springer Berlin 1957.
sondern auch die Regeln der auf Schmerztherapie spezialisierten Ärzte in Deutschland, die ihren opiatbehandelten Patienten die Einnahmefrequenz prinzipiell selbst überlassen, weil die Halbwertszeit nicht nur von Patient zu Patient sondern auch von Tag zu Tag für den Arzt nicht vorhersehbar variieren kann. (Die entsprechenden Arbeiten sind leicht zu finden.)

Damit widerspricht die Verurteilung von Ärzten, die Opiatabhängige ihren Bedürfnissen entsprechend behandeln, dem deutschen Recht insofern prinzipiell, als nicht nur die Berufsordnung für Ärzte Bayerns besagt:
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
und noch deutlicher:
(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls sind die betreffenden Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eindeutig verfassungswidrig.

2) Nicht nur in der jahrhundertalten Geschichte der Medizin sind Opiate nicht nur Heilmittel für Schmerzen sondern auch für psychiatrische Krankheiten gewesen (Depressionen, Psychosen, Aggressivität, Angst ), die mit den modernen pharmakologischen Mitteln nur unvollkommen und nebenwirkungsreich behandelt werden, sondern auch in der neueren Medizinliteratur, wie in der von der New York Academy of Sciences herausgegebenen Monographie:
Verebey K (Ed.). Opioids in Mental Illness. (55 Beiträge, 139 Autoren, 512 Seiten) Ann NY Acad Sci 398, 1982.
Nachdem sogar die aktuelle orthodoxe Literatur über so genannte "Süchtige" ganz eindeutig zeigt, dass diese sogar in ihrer Mehrzahl auch noch ("komorbid") an Depressionen leiden, stellt sich dem logisch Denkenden doch die Frage, ob "komorbid" hier vielleicht nur die Tatsache verdeckt, das die Betroffenen nur an einer Krankheit, nämlich einer Opiat-pflichtigen Depression, Schizophrenie oder Aggressivität leiden und das zweite Leiden, die "Süchtigkeit" ein Artefakt der Tatsache ist, dass in diesem Fall globale politische Interessen einer angemessenen Behandlung im Wege stehen und die Verleugnung der medizinischen Tatsache verlangen, dass der (selbst illegale) Gebrauch von Opiaten und Opioiden ein der Sache nach legitimer und vernünftiger Akt der Selbstbehandlung mit Heilmitteln ist, von denen schon Sydenham sagte:
"Unter den Heilmitteln, von denen es dem allmächtigen Gott gefallen hat sie dem Menschen zur Linderung seiner Leiden zu geben, ist keines so universell und wirksam wie das Opium. (1680)", was Jaffe in seinem bereits zitierten Kapitel über die Opiate im Standardwerk der Pharmakologie von Goodman und Gilman nicht ohne Grund über Jahrzehnte zitierte.

Wenn ich damit mit meinen medizinischen Argumenten erst einmal am Ende bin, möchte ich Ihnen, sehr geehrter Herr Drieschner, doch noch sagen, dass ich nicht wirklich einschätzen kann, was meine Mitteilungen für die Redaktion "Politik" Ihrer Zeitschrift bedeuten, nachdem ja nicht nur amerikanische Autoren wie Alfred W. McCoy in "Die CIA und das Heroin - Weltpolitik durch Drogenhandel" Zweitausendeins, 2003 und Chalmers Johnson in "Der Selbstmord der Amerikanischen Demokratie" sondern auch deutsche, wie Hans-Georg Behr in "´Weltmacht Droge´ das Geschäft mit der Sucht" schon lange aufgedeckt haben, wer auf diesem "medizinischen" Gebiet hier noch offensichtlich das Sagen hat.

Nach dem Ereignis der amerikanischen Präsidentenwahl bin ich so leichtfertig zu hoffen, dass auch DIE ZEIT hier einmal eine verfassungsgerechte Politik einleiten kann: "Die Verfassung eines Staates...", sagt Stanislaw Jerzy Lec “... sollte so sein, dass sie die Verfassung seiner Bürger nicht ruiniere."

Vielleicht können wir darüber auch telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Hannes Kapuste

Dr. Hannes Kapuste, Institut für Ausbildungsforschung, Hufnagelstr. 1, 80686 München, Tel.: 089 573550



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R E A K T I O N   A U F   E I N E N   T Y P I S C H E N   F A L L . 

Beschreibung des Verfahrens gegen den Arzt Malte F. in Uelzen -
Ein Beispiel für den strafrechtlichen Umgang mit substituierenden Ärzten

Der AOK fallen Rezepte auf, mit denen am Monatsende Methadon in der Apotheke nachbestellt wird. Der in der Suchtmedizin wenig sachkundige Mitarbeiter der AOK kann sich das nur so erklären, dass dieses Methadon verkauft wird. Laut Pressemeldungen werden vom Arzt so in 2 Jahren angeblich 38 l Methadon im Wert von 38.000 Euro verkauft. Belegt wird der Verkauf durch Vorlage der Quittungen, mit denen der Arzt (anstelle des Apothekers) die Rezeptgebühr quittiert – nach der BtMVV darf der Patient das Rezept nicht in die Apotheke tragen. Der Arzt wird am 22.5.2006 für 3 Wochen inhaftiert: Haftgrund ist die Fluchtgefahr, da er eine erhebliche Haftstrafe zu erwarten hat und da er als Arzt leicht ins Ausland flüchten, dort eine Existenz aufzubauen und seine Familie nachkommen lassen könne.

In der Anklageschrift ist allerdings von dem Verkauf des Methadons außer bei einem Patienten, dem dreimal „verlorenes Methadon“ ersetzt wurde (Gesamtsumme 25 €) keine Rede mehr. Dem Arzt wird weder vorgeworfen, mit seiner Behandlung den Tod eines Menschen verursacht zu haben noch eine lebensbedrohliche Vergiftung. Ihm wird auch nicht vorgeworfen, einen Menschen abhängig gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, entgegen §13 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel verschrieben zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte. Ein Arzt, der seine Patienten behandelt, handelt nicht gewerbsmäßig. Der §13 Abs. 1 verbietet die Verschreibung von Betäubungsmitteln, wenn ihre Anwendung nicht begründet ist. Die Verschreibung von Methadon und anderen Opiaten ist aber die Standardbehandlung der Heroinabhängigkeit und damit sehr wohl begründet. Man kann sicher über Einzelheiten der Behandlung und über die genaue Einhaltung der verschiedenen Vorschriften diskutieren: es bleibt aber eine Behandlung von Patienten.

Als Gutachter wird ein für den MDK tätiger Kardiologe bestellt, der keine Erfahrungen in der Substitutionsbehandlung hat. Er zeigt in den Vorbemerkungen zum Gutachten, dass ihm dieses Fachgebiet völlig fremd ist. Er redet von einem Substitutionsprogramm, fordert sofort nach der Dosiseinstellung eine allmähliche Dosisreduktion, hält eine doppelte Dosis des Substitutionsmedikaments bei einem stabil eingestellten Patienten für lebensgefährlich, glaubt, dass Polamidon-Tropfen und Polamidon-Lösung zur Substitution sich unterscheiden.
Trotz der fehlenden Sachkenntnis verurteilt er die Behandlung des Kollegen mit folgenden Worten:

„Mit einer Substitutionsbehandlung gemäß gesetzlicher Vorschriften und Substitutionsrichtlinien hatte die Abgabe der Drogen im Verantwortungsbereich von Herrn F. nicht das Geringste zu tun. Eine ordnungsgemäße Substitutionsbehandlung fand nicht statt.“ Er bezeichnet die gesamte Behandlung als eine illegale Abgabe von Opiaten – eine eher juristische als medizinische Aussage.

Auf dieses Gutachten stützt sich der niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung und ordnet das Ruhen der Approbation an. Grotesk wird es, wenn dort der Gutachter mit der Bemerkung zitiert wird: „Für 94 bei der AOK versicherte Patienten wurden in 2 Jahren über 300 l Methadon verordnet, eine Menge, die – wie die MDKN-Gutachter auf S. 740 ausdrücklich hervorheben – bei oraler Einnahme ausreiche, um 75.000 - 100.000 gesunde Menschen lebensbedrohlich bzw. tödlich zu intoxikieren!“
Es lässt sich leicht errechnen, dass so über die für substituierte Patienten geringe Tagesdosis von weniger als 5ml Methadon 1% geredet wird.

Die Rechtsanwältin des Kollegen, Frau Gabriele Heinecke, schreibt in einer Stellungnahme zu den Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft:

„Die wesentliche Problematik der bisherigen Ermittlungen liegt darin, dass die Staatsanwaltschaft - aufgrund durchgängig nicht sachverständiger und in hohem Maße vorurteilsbelasteter Beratung durch Herrn Dr. Manfred Schwartau - sich den Blick auf eine ordnungsgemäße Ermittlungsarbeit verstellt hat. In erschreckender Offenheit wird gegen die Grundsätze des § 160 II StPO, der Pflicht zur Ermittlung nicht nur der zur Belastung, sondern auch der zur Entlastung dienenden Umstände, verstoßen, wenn in einem die Suchtmedizin betreffenden Verfahren nicht ein Suchtmediziner, sondern ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie als Sachverständiger ausgewählt wird. Dieser in der Suchtmedizin nicht sachverständige Arzt hat von Beginn an sämtliche Ermittlungsschritte begleitet. ... Es lässt sich schlussfolgern, dass nicht die polizeilichen Ermittlungsbeamten, sondern Dr. Schwartau Art und Inhalt der Befragung bestimmt hat. ...
Die Staatsanwaltschaft nutzt Dr. Schwartau (und Dr. Zips) nicht als Gehilfen zur Aufklärung. Sie folgt dem Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Niedersachsen geradezu blind, lässt ihn Ermittler und Gutachter gleichzeitig sein, leitet den erhobenen Verdacht von der – unzutreffenden - Grundaussage ab, es sei von dem Beschuldigten „keine einzige ordnungsgemäße Substitutionsbehandlung durchgeführt“ worden (Gutachten, S. 719, 748; Bd. II, 181) und folgert daraus die wesentliche Straftat, dass nämlich Methadon in nicht geringen Mengen unerlaubt an Substitutionspatienten und auch an Dritte abgegeben worden sei.
Ohne eigene Prüfung wird das Gutachten als „gut nachvollziehbar“ und „bei der Ausarbeitung einer Anklage hilfreich“ qualifiziert (Bd. II, 175), die angenehme Zusammenarbeit gelobt und „mit Sicherheit“ weitere Aufträge avisiert. Dabei gibt das Gutachten des Dr. Schwartau vielfach Anlass zu grundlegender Kritik. Dies soll am Beispiel der „gutachterlichen Zusammenfassung“ (Gutachten, S. 715) deutlich gemacht werden.
Schon dass Dr. Schwartau schreibt, dass zu keinem Zeitpunkt die Abgabe von „Drogen aus der Praxis an den Drogensüchtigen“ (Gutachten, S. 716) zulässig sei, legt seine Haltung offen. Suchtmediziner pflegen überhaupt keine „Drogen“ an ihre Patienten abzugeben. Allein mit der Wortwahl rückt Dr. Schwartau substituierende Ärzte in die Nähe der Illegalität. Die Ausarbeitungen des Dr. Schwartau verdienen nicht den Namen „Sachverständigengutachten“. Es fehlt diesem Arzt die notwendige Sachkunde zur Beurteilung von schwierigen Sachverhalten der Substitutionsmedizin. Auf ein solches Elaborat darf sich keine Anklage stützen. Die Staatsanwaltschaft sollte in Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus § 160 II StPO dringend einen Sachverständigen der Suchtmedizin einschalten.“

Aufgrund dieses Gutachtens hat die KV Niedersachsen ausstehende Honorar nicht ausgezahlt, weil Herrn F. das Honorar für die Substitutionsbehandlung nicht zustehe. Zudem hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sicherung eventueller Rückforderungen der AOK gleich zu Anfang sämtliche Konten gepfändet. Inzwischen hat die KV den Vollzug der Pfändung angeordnet, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Hamburg, 2.1.2008
Rainer Ullmann



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